Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 318
Nach Gewicht
- ArbG Ulm, 15.04.2014 – 5 Ca 296/13
- LSG Hessen, 14.03.2014 – L 9 AS 90/11
- SG Darmstadt, 07.02.2011 – S 20 AS 258/08
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2024 – L 2 AL 22/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 – 5 Sa 91/10Zitiert von 12
- BAG, 29.04.2015 – 5 AZR 756/13Annahmeverzug - Gründungszuschuss - AnspruchsübergangZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 13.05.2026 – 5 Ca 1984/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2025 – 2 SLa 67/25Zitiert von 1
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 1.24Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung von an einen Leistungsempfänger während dessen infektionsschutzrechtlicher Absonderung gezahltem ArbeitslosengeldZitiert von 2
318 Entscheidungen zu § 115 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/115#abs-1 (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/115#abs-2 (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/115#abs-3 (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.